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Wehrpflichtersatzabgabe
Die Bundesverfassung schreibt vor, dass jeder Schweizer militärdienstpflichtig ist. Schweizerinnen hingegen müssen keinen Militärdienst leisten. Wer nun diese Pflicht nicht durch persönliche Militär- oder Zivildienstleistung (ganz oder auch nur teilweise) erfüllt, hat die Wehrpflichtersatzabgabe zu entrichten. Das Gesetz sieht jedoch verschiedene Befreiungsgründe vor.
Die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe obliegt den Kantonen. Dafür erhalten die Kantone 20 % der Einnahmen aus der Abgabe als Entschädigung, der Rest geht an den Bund.
Die Wehrpflichtersatzabgabe wird auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des steuerbaren Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Sie wird entsprechend der Gesamtzahl der bis Ende Steuerjahr schon geleisteten Diensttage ermässigt. Die Veranlagung dieser Ersatzabgabe erfolgt jährlich.