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Schenkungssteuer
Fast alle Kantone (ausser Luzern, Obwalden und Schwyz) erheben eine Schenkungssteuer. Der Bund kennt keine solche Steuer.
Durch diese Steuer soll unter anderem vermieden werden, dass die Erbschaftssteuer mittels Schenkungen allzu leicht umgangen werden kann.
Zur Erhebung der Schenkungssteuer auf beweglichem Vermögen ist derjenige Kanton berechtigt, in dem der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hat. Die Steuer auf geschenkten Grundstücken wird durch denjenigen Kanton erhoben, in dem diese gelegen sind.
Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, wobei die Beschenkten steuerpflichtig sind. Sie ist eine einmalige Steuer.