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Beibehalten des Wohnsitzes in der Schweiz

Dieser Fall bereitet steuerrechtlich keinerlei Schwierigkeiten: Die steuerpflichtige Person bleibt in der Schweiz normal steuerpflichtig, d.h. aufgrund ihres effektiv erzielten Jahreseinkommens. Die Dauer ihres Erwerbsunterbruchs (mit oder ohne Landesabwesenheit) spielt dabei keine Rolle.