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Tabaksteuer
Von 1848 bis 1933 wurde der Tabak nur mit Einfuhrzöllen belastet. Ab 1933 wurden die Tabakfabrikate zudem der Tabaksteuer, damals noch in Form einer Fabrikationsabgabe auf im Inland hergestellten Tabakfabrikaten, unterstellt.
Heute werden die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen sowie die eingeführten Tabakfabrikate und Ersatzprodukte besteuert. Steuerpflichtig sind dabei die Hersteller des im Inland hergestellten verbrauchsfertigen Produkts oder die Zollschuldner für die eingeführten Produkte.
Die Tabaksteuer ist eine indirekte Steuer und zählt zur Gruppe der Verbrauchssteuern. Sie wird nach einem festen sowie einem wertmässigen Anteil bemessen. Somit werden Tabakfabrikate, die zu einem höheren Preis verkauft werden, auch mit einer höheren Tabaksteuer belastet. Für die unterschiedlichen Tabakfabrikate wie Zigaretten, Zigarren, Rauch- und Schnupftabak kommen, aus historischen und gesundheitspolitischen Gründen, verschiedene Ansätze zur Anwendung. So beträgt die Tabaksteuer beispielsweise für eine Zigarette mindestens 21,2 Rappen und für eine Zigarre mindestens 0,56 Rappen.
Die Gesamteinnahmen aus der Tabaksteuer betrugen 2023 ca. 1,97 Milliarden Franken und sind vollumfänglich für die Mitfinanzierung der AHV und der IV zweckgebunden.