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Vermögenssteuer natürlicher Personen

Alle Kantone und Gemeinden erheben eine Steuer auf dem Vermögen von natürlichen Personen. Diese wird gleichzeitig mit der Einkommenssteuer jährlich veranlagt (beide Steuern werden in der gleichen Steuererklärung erfasst). Für die Vermögenssteuer wird dabei auf einen bestimmten Stichtag abgestellt.

Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere bewegliches (z.B. Barschaften, Wertschriften, Bankguthaben, Auto) und unbewegliches (z.B. Grundstücke) Vermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen sowie das in einen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb investierte Vermögen.
Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände zählen nicht zum Vermögen und werden deshalb nicht besteuert.

Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer ist das Reinvermögen, d.h. das um die gesamten nachgewiesenen Schulden reduzierte Bruttovermögen der Steuerpflichtigen.

Einige Kantone gewähren auch Sozialabzüge vom Reinvermögen. Diese variieren allerdings von Kanton zu Kanton. Andere Kantone sehen keine Sozialabzüge vor, besitzen aber ein steuerfreies Minimum, das wiederum von Kanton zu Kanton relativ stark variieren kann.

Die Vermögenssteuertarife sind mehrheitlich progressiv ausgestaltet. Neun Kantone kennen feste Steuersätze (proportionale Steuer).