Hauptinhalt

Grundstückgewinnsteuer

Der beim Verkauf eines Grundstücks erzielte Gewinn unterliegt der so genannten Grundstückgewinnsteuer.

In beinahe der Hälfte der Kantone unterliegen Grundstückgewinne dieser Sondersteuer, die sowohl auf Grundstücken natürlicher als auch juristischer Personen erhoben wird. Die Gewinne werden ausschliesslich von dieser Steuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Besteuerung (monistisches System).

In den übrigen Kantonen unterliegen nur die bei der Veräusserung von Privatvermögen natürlicher Personen erzielten Grundstückgewinne dieser Sondersteuer. Hingegen werden Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Immobilien des Geschäftsvermögens (juristischer Personen oder selbständig Erwerbender) oder aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel (Gewinne, die ein Immobilienhändler in Ausübung seines Berufs erwirtschaftet) in der Regel zum übrigen Einkommen bzw. Gewinn hinzugerechnet und damit mit der ordentlichen Einkommens-  bzw. Gewinnsteuer erfasst (dualistisches System).

Bei der direkten Bundessteuer sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ausdrücklich steuerfrei. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Immobilien des Geschäftsvermögens unterliegen hingegen der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und werden zum übrigen Einkommen bzw. Gewinn hinzugerechnet.